TDDDG: Datenschutz in Telekommunikation & Telemedien
Laut Feld M, einer Analyse- und Strategieberatungsagentur aus München, war im Juli 2020 ein Dokument des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) durchgesickert. Es trug den Titel "Entwurf eines Gesetzes über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und in Telemedien sowie zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes, des Telemediengesetzes und anderer Gesetze" und hat zu vielen Spekulationen über die Zukunft des Datenschutzes im Land geführt.
Wenige Monate später ist die endgültige Fassung des Gesetzes in Kraft getreten und schafft Klarheit für alle Webseitenbetreiber, die Daten aus Deutschland tracken und speichern. Aber auch Kritik von wichtigen Organisationen im Land, wie dem ECO - Verband der Internetwirtschaft: "Um das Funktionieren digitaler Geschäftsmodelle und zukunftsweisender IT-Technologien, etwa im Bereich der KI, zu ermöglichen, brauchen wir klare und zugleich verhältnismäßige Regeln für die Datenverarbeitung - eine flächendeckende digitale Überwachung würde hier genau das Gegenteil bewirken." - ECO-Vorstandsvorsitzender Oliver Süme.
Zufall oder nicht, am selben Tag wurde dem stellvertretenden Botschafterausschuss der EU ein neuer Gesetzesvorschlag namens ePrivacy-Verordnung vorgestellt, ein Thema, das wir in zukünftigen Blogartikeln auf der Webseite von TWIPLA näher beleuchten werden.
Cookie-Einwilligung nach TDDDG
Grundsätzlich dürfen sich die regionalen oder nationalen Datenschutzregeln nicht gegenseitig oder internationalen Gesetzen widersprechen, daher war von Anfang an klar, dass das TDDDG dem DSGVO-Modell folgen wird und nur mit zusätzlichen, gründlicheren Sicherheitsmaßnahmen kommt. Den gesamten Inhalt des TDDDG in deutscher Sprache finden Sie.
In § 24 des TDDDG ist genau festgelegt, dass Cookies auf einer Webseite nur dann verwendet werden dürfen, wenn der Besucher seine informierte und eindeutige Zustimmung gegeben hat. Derselbe Paragraf regelt auch die "Speicherung von Informationen des Endgeräts eines Endnutzers". Im weiteren Verlauf unterteilt das TDDDG die Cookies in 2 Kategorien:
- Cookies, die eine Zustimmung erfordern
- Cookies, die unbedingt notwendig sind
Laut Technology Law Dispatch, einer wichtigen juristischen Nachrichtenquelle in Bezug auf Datenschutz, Privatsphäre und Sicherheit, sind die Anforderungen des TDDDG an die Methoden zur Einholung der Zustimmung und die Information der Nutzer über die Daten DSGVO-konform. Es gibt zwei Ausnahmen von der Cookie-Einwilligungspflicht, die identisch mit Artikel 5 (3) der ePrivacy-Richtlinie sind:
- Der einzige Zweck des Cookies ist die Erleichterung der Übertragung einer Kommunikation über ein öffentliches Telekommunikationsnetz, oder
- Der Cookie ist unbedingt erforderlich, um einen vom Nutzer ausdrücklich angeforderten Telemediendienst bereitzustellen.
So werden Sie TDDDG-konform
Mit Bußgeldern von bis zu 300.000 € oder ca. 360.000 $ (im Jahr 2021) gemäß § 26 (2) des TDDDG ist dieses neue Datenschutzgesetz definitiv etwas, das Sie nicht ignorieren sollten, insbesondere wenn Ihr Unternehmen in Deutschland ansässig ist oder Ihre Webseite Besucher aus diesem Land hat. Wenn Sie unseren Blog nicht zum ersten Mal lesen, wissen Sie wahrscheinlich inzwischen, dass TWIPLA seine Tracking-Methoden ständig aktualisiert, um weltweit datenschutzkonform zu sein. Die Webseitenbetreiber, die sich für unser Werkzeug entscheiden, erhalten konsistente Tracking-Methoden, die die TDDDG-Normen respektieren, so dass die Daten deutscher Webseitenbesucher sicher und gesetzeskonform sind.
In dieser Hinsicht können Sie mit TWIPLA TDDDG-konform bleiben, indem Sie unseren maximalen Datenschutzmodus wählen (der von Ihnen über das Dashboard der Anwendung aktiviert oder deaktiviert werden kann, wann immer Sie es wünschen - dies ist keine Standardoption) und somit die folgenden Webseitenbesucherinformationen nicht verfolgen:
- IP-Adresse
- Bildschirmauflösung
- Besuchte Webseiten
- oder andere Daten, die zur Identifizierung der Identität eines bestimmten Besuchers führen könnten.