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  • Gerichtshof bestätigt, dass es keine "Schwelle" für GDPR-Schäden gibt

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  • Der EuGH bestätigte, dass bei Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung kein Mindestbetrag für den Schadensersatz verlangt wird.
  • Der EuGH stellte klar, dass Nutzer ein Recht auf Entschädigung haben, wenn ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet werden, vorbehaltlich der typischen Anforderungen für einen Schadensersatzanspruch.
  • Einige Mitglieder der deutschen Rechtsgemeinschaft wollten die Durchsetzung der DSGVO einschränken, doch der EuGH wies diese Ansicht zurück.
  • Der EuGH erklärte, dass die nationalen Verfahren zur Durchsetzung der DSGVO genauso einfach sein sollten wie andere nationale Gerichtsverfahren und dass andere immaterielle Ansprüche ähnlich behandelt werden sollten.
  • In dem Fall ging es darum, dass die österreichische Post Daten über die wahrscheinliche politische Einstellung von Millionen von Menschen verarbeitete, und der Kläger verlangte Schadenersatz für die rechtswidrige Verarbeitung seiner Daten.

Auswirkungen des Urteils auf Unternehmen und Lösungen erklärt

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat vor kurzem ein wegweisendes Urteil zum emotionalen Schadenersatz im Rahmen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gefällt und bestätigt, dass Nutzer ein Recht auf Entschädigung haben, wenn ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet werden.

Das Urteil unterstreicht die Bedeutung des Datenschutzes und den Bedarf an GDPR-konformen technischen Lösungen, wie TWIPLA.

Ein wichtiger Aspekt des EuGH-Urteils ist die Bestätigung, dass die Datenschutz-Grundverordnung keinen "Schwellenwert" für Schadenersatz verlangt. Dies steht im Gegensatz zu der Ansicht einiger deutscher Juristen, die versucht haben, die Durchsetzung der DSGVO durch die Einführung eines Schwellenwerts für DSGVO-Ansprüche zu begrenzen. Der EuGH hat diese Ansicht jedoch zurückgewiesen und bekräftigt, dass Nutzer ein Recht auf Entschädigung für jede Verletzung ihrer Rechte nach der DSGVO haben.

Das EuGH-Urteil hebt auch die typischen Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch hervor, einschließlich eines Verstoßes, eines Schadens und einer Kausalität. Zwar stellt der EuGH fest, dass es ohne tatsächlichen Schaden keinen Anspruch gibt, doch ist dies nicht überraschend.

Das Urteil bestätigt das Recht der Nutzer auf Entschädigung, wenn ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet werden, vorbehaltlich der typischen Anforderungen an einen Schadensersatzanspruch.

Die Entscheidung des EuGH geht auf einen Fall zurück, in dem die österreichische Post Statistiken über die wahrscheinliche politische Einstellung von Millionen von Menschen erstellte. Dem Kläger wurde ein wahrscheinliches Interesse an der rechtsextremen "Freiheitlichen Partei" zugewiesen, aber es war unklar, ob diese Information jemals an einen Dritten weitergegeben wurde, da der Kläger auf einer österreichischen Opt-out-Liste für Postwerbung stand. Der Kläger verlangte Schadenersatz für die rechtswidrige Verarbeitung seiner Daten, und der österreichische Oberste Gerichtshof legte den Fall dem EuGH zur Entscheidung vor.

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